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BGB § 591 Wertverbessernde Verwendungen

BGB § 591 Wertverbessernde Verwendungen

[ Auszug: (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die  ... ]